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Urteil des Bundesverwaltungsgerichts: SBB geht wie bisher konsequent gegen Schwarzfahrer vor

8. September 2010 @ 13:33 Uhr | Ihr Kommentar | Seite als PDF | Meldung senden 

erstellt am 24. April 2009 @ 14:30 Uhr
SBB CFF FFS (Text/Piktogramm) / Sandro Hartmeier (Text)
Bundesverwaltungsgericht soll urteilen: SBB geht wie bisher konsequent gegen das Reisen ohne gültigen Fahrausweis vor. / Piktogramm: SBB CFF FFSDie SBB geht weiterhin nach einer klaren, praktikablen Linie gegen das Reisen ohne gültigen Fahrausweis vor: Sie hält am einheitlichen Selbstkontroll-Zuschlag von 80 Franken fest, wenn jemand ohne gültiges Billett in einem Regionalzug fährt. Die SBB liess deshalb wie angekündigt einen Entscheid des Bundesamtes für Verkehr (BAV) durch das Bundesverwaltungsgericht beurteilen, dass Bundesverwaltungsgericht gab der SBB am 23. Dezember 2009 grösstenteils Recht. Das BAV hatte Mitte März den Zuschlag im Fall eines Reisenden aufgehoben, der mit einem Billett 2. Klasse in der 1. Klasse gereist war.

Die SBB will auch weiterhin mit einer einfachen, für die Kunden transparenten Regelung konsequent gegen das Reisen ohne gültigen Fahrausweis vorgehen. Dies im Interesse der grossen Mehrheit von 98,6 Prozent der Kunden, welche täglich korrekt mit einem gültigen Billett die Züge benutzen.

Der seit Jahren gestützt auf das Transportgesetz im Tarif verankerte Selbstkontroll-Zuschlag von 80 Franken hat sich in der Praxis bewährt. Er hat sich etabliert und ist für alle Reisenden in den Regionalzügen, wo der auf Vertrauen basierende Grundsatz der Selbstkontrolle gilt, deutlich gekennzeichnet. Die Quote Reisender ohne gültigen Fahrausweis in den SBB Zügen konnte dank konsequenter Anwendung in den letzten Jahren von über 4 Prozent auf aktuell 1,4 Prozent gesenkt werden. Dies sichert der SBB zustehende Einnahmen im Interesse aller Kundinnen und Kunden.

Die SBB wird dieser praxisorientierten Lösung festhalten und führte aus diesen Gründen Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht gegen einen Entscheid des Bundesamtes für Verkehr (BAV) vom 13. März 2009. Das BAV hob darin im Fall des Reisenden J. den Zuschlag von 80 Franken auf, obschon dieser ohne gültiges Billett in der 1. Klasse gefahren war. Der Reisende J. war am 17. Januar 2009 kurz nach Mitternacht bei einer Stichkontrolle von Zürich nach Schaffhausen mit einem 2.-Klass-Billett in der 1. Klasse angetroffen worden. Wie in solchen Fällen üblich, erhob die SBB den Selbstkontroll-Zuschlag von 80 Franken, da ein Fahrausweis 2. Klasse nicht zum Fahren in der 1. Klasse berechtigt. Herr J. beschwerte sich daraufhin bei der SBB und beim BAV, worauf das BAV diesem Recht gab und verlangte, der Zuschlag sei in einem solchen Fall individuell festzulegen.

Die SBB stützte sich in ihrer Beschwerde auf die langjährige Praxissprechung der Gerichte. Diese haben wiederholt festgestellt, dass sich eine Differenzierung aus technischen und praktischen Gründen nicht rechtfertigen lasse. Zudem sei der Zuschlag von 80 Franken selbst dann nicht unverhältnismässig, wenn ein Fahrgast bereits Fahrkarten gelöst habe, die den Betrag des Fahrpreises erreichen.

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichtes
Das Bundesverwaltungsgericht hat am 23. Dezember 2009 sein Urteil gefällt und gibt in diesem der SBB grösstenteils Recht. Die SBB darf von Reisenden, die sich mit einem Fahrausweis 2. Klasse in der 1. Klasse aufhalten den Selbstkontroll-Zuschlag von 80 Franken erheben. Die Busse in einem solchen Fall individuell festzulegen, lehnt das Gericht ab, da ein differenziertes Bussen-System mit einem erheblichen Abklärungsaufwand verbunden und damit nicht praktikable wäre. Zudem würden dadurch die Kontrollen verzögert und verteuert. Das Gericht gibt aber auch dem BAV in einem Punkt Recht, so muss die SBB zusätzlich zum Zuschlag auch den entgangenen Fahrpreis einfordern. Dort müsse man auch unterscheiden, ob jemand ohne Billet oder mit einem Billet der 2. Klasse in der 1. Klasse angetroffen wurde. Reisenden welche in der “falschen Klasse” reisten, müsse ein bereits bezahlter Teilbetrag angerechnet werden, damit eine Schlechterstellung gegenüber Schwarzfahreren verhindert werde.

Update Weiterzug vor Bundesgericht
Der Fall ging nun vor das Bundesgericht, da BAV und SBB das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes weiterzogen. Das Bundesgericht entschied nun, dass Reisende welche sich in Zügen mit Selbstkontrolle, mit einem 2. Klasse-Billett in der 1. Klasse aufhalten, nicht wie Schwarzfahrer behandelt werden dürfen.

Parallel zum rechtlichen Verfahren im Fall J. prüft die SBB zusammen mit dem für die Tarife zuständigen Verband öffentlicher Verkehr (VöV), ob eine Anpassung der Zuschläge möglich wäre.

Weblinks

  • Update SF TAEGESSCHAU – Graufahrer sind laut Bundesgericht keine Schwarzfahrer
  • NZZ Online – Bundesgericht muss sich mit Graufahrern befassen – BAV und SBB ziehen Urteil weiter
  • Tages Anzeiger – SBB sollen ihren Bussenkatalog ändern
  • suedkurier.de – Jestetten: Teurer Wechsel in die erste Klasse
  • NZZ Online – Bundesverwaltungsgericht: Graufahrer müssen zahlen gemäss SBB-Tarif – Strafzuschlag plus Fahrpreis
  • Blick.ch: SBB lässt Graufahrer laufen – Dürfen wir jetzt alle 1. Klasse fahren?



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