BAV leitet Strafuntersuchung in zwei Subventionsfällen ein

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Am 9. September 2020 fand im Werk Erlen von Stadler der Rollout des neuen BLS FLIRT statt. Der Zug hat den Namen «MIKA» erhalten, MIKA steht für moderner, innovativer, kompakter Allroundzug. / Quelle: Sandro Hartmeier

Zwei Gerichtsurteile haben zur Klärung der Frage beigetragen, durch wen Strafverfahren bei mutmasslichem Subventionsbetrug im öffentlichen Verkehr zu führen sind. Auf dieser Basis leitet das Bundesamt für Verkehr (BAV) Strafuntersuchungen in den Fällen BLS und Bus Ostschweiz ein.

Nach der Aufdeckung des «Falls Postauto» im Jahr 2018 sind das BAV, die Kantone und die Transportunternehmen auf weitere Fälle gestossen, in denen im bestellten und abgegoltenen Personenverkehr überhöhte Subventionen bezogen wurden. Bei denjenigen Fällen, bei welchen Hinweise auf strafbare Handlungen vorliegen, ist neben der Rückzahlung ein Strafverfahren durchzuführen, um den Verdacht zu erhärten oder zu entkräften. Im «Fall Postauto» beauftragte der Bundesrat das Fedpol mit der Durchführung eines solchen Verfahrens. Im Fall der Verkehrsbetriebe Luzern mit überwiegend kommunalen und kantonalen Geldern führt die Luzerner Staatsanwaltschaft ein Verfahren. Bislang unklar war, wer für allfällige weitere Strafverfahren zuständig ist.

Zwei Gerichtsurteile haben in diesem Zusammenhang zu einer Klärung beigetragen: Ende 2021 hatte die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts festgehalten, dass für ein Strafverfahren gegen die BLS nicht die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, sondern das BAV als Subventionsbehörde zuständig sei. Weiter hat das Bundesgericht in einem Urteil vom April 2022 festgehalten, dass der Beizug Externer durch das Fedpol im «Fall Postauto» nicht zulässig war. 

Nachdem damit feststeht, dass das BAV die Strafverfahren in den weiteren Fällen selber zu führen hat, wird es die nötigen Schritte einleiten. Aufgrund der bisherigen Erkenntnisse leitet das BAV Voruntersuchungen gegen die BLS und die Bus Ostschweiz ein. Dabei wird es zunächst Abklärungen treffen zu möglichen Straftatbeständen und zum Personenkreis. Es gilt die Unschuldsvermutung. 

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