Neue Vorgabe zur Wirtschaftlichkeit im öffentlichen Regionalverkehr

Das Bundesamt für Verkehr (BAV) sieht im subventionierten regionalen Personenverkehr (RPV) einen neuen Schwellenwert zur minimalen Wirtschaftlichkeit vor. Dieser dient dazu, den finanziellen Herausforderungen der kommenden Jahre zu begegnen.

Ein wichtiges Instrument zur Steuerung der Kosteneffizienz im RPV ist der minimale Kostendeckungsgrad von ÖV-Linien: Damit Transportunternehmen von Abgeltungen des Bundes profitieren können, müssen sie einen gewissen Schwellenwert erreichen. In den dünnbesiedelten Randregionen beträgt dieser Wert für Buslinien 10 Prozent, in den übrigen Regionen müssen die Unternehmen mindestens 20 Prozent der Einnahmen selber erwirtschaften, um von Abgeltungen profitieren zu können.

Zur Förderung des effizienten Mitteleinsatzes im RPV sieht das BAV nun einen zusätzlichen Schwellenwert vor: Für Bus- und Bahnangebote, die über einen Halbstundentakt hinausgehen, soll für die Mitfinanzierung durch den Bund neu ein minimaler Kostendeckungsgrad von 30 Prozent vorgegeben werden.

Mit dem neuen Schwellenwert werden die Transportunternehmen und die Kantone aufgefordert, die Wirtschaftlichkeit zu steigern. Andernfalls haben sie die Möglichkeit, das Angebot auf halbstündliche Verbindungen zu beschränken. In einem solchen Fall gilt der schon länger bestehende Schwellenwert von 20 Prozent.

Die entsprechende Anpassung der Richtlinie «Minimale Wirtschaftlichkeit im regionalen Personenverkehr» befindet sich bis 29. Mai 2026 in der Anhörung. Die Änderung soll mit der Bestellperiode 2029/2030 in Kraft treten.


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