BL: Formulierte Gesetzesinitiative «ÖV für alle» ist nicht rechtsgültig

Die formulierte Gesetzesinitiative «ÖV für alle» verlangt, dass das Gesetz zur Förderung des öffentlichen Verkehrs dahingehend angepasst wird, dass der Kanton Basel-Landschaft jeder im Kanton dauerhaft niedergelassenen Person das Jahres-Verbundabonnement finanziert. Diese Forderung wiederspricht Artikel 81a Absatz 2 der Bundesverfassung. Diese Bestimmung verlangt, dass die Kosten des öffentlichen Verkehrs zu einem angemessenen Teil durch die von den Nutzerinnen und Nutzern bezahlten Preise gedeckt werden. Die formulierte Gesetzesinitiative ist daher rechtsungültig. 

Am 16. August 2021 wurde vom Initiativkomitee die Unterschriftenlisten zur formulierten Gesetzesinitiative «ÖV für alle» eingereicht. Die Landeskanzlei verfügte am 19. Januar 2022, dass die formulierte Gesetzesinitiative zustande gekommen ist. Kantonale Volksinitiativen sind ausser auf die formellen Voraussetzungen auch auf die Übereinstimmung mit höherstufigem Recht und auf die faktische Durchführbarkeit hin zu überprüfen. Unmögliche oder offensichtlich rechtswidrige Volksbegehren erklärt der Landrat auf Antrag des Regierungsrats für ungültig. Der Landrat ist verpflichtet, den Stimmberechtigten nur mögliche und nicht offensichtlich rechtswidrige Volksbegehren zur Abstimmung vorzulegen. 

Die vorliegende Initiative sieht vor, dass der Kanton Basel-Landschaft jeder im Kanton dauerhaft niedergelassenen Person das Jahres-Verbundabonnement finanzieren soll. Der unmissverständliche Wortlaut des Volksbegehrens verlangt de facto Gratis-ÖV für die Einwohnerinnen und Einwohner des Kantons Basel-Landschaft. Die vollständige Entlastung einer namhaften Bevölkerungsgruppe von den Kosten des öffentlichen Verkehrs ist mit Art. 81a Abs. 2 der Bundesverfassung unvereinbar, zumal diese Bestimmung verlangt, dass die Kosten des öffentlichen Verkehrs zu einem angemessenen Teil durch die von den Nutzerinnen und Nutzern bezahlten Preise gedeckt werden. 

Der Regierungsrat folgt der Argumentation des Kantons Freiburg oder der Städte Bern und Zürich, die ähnliche Vorstösse mit der gleichen Begründung für ungültig erklärt haben. Die Gesetzesinitiative «ÖV für alle» verstösst gegen Artikel 81a Absatz 2 der Bundesverfassung und ist daher rechtsungültig.


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