BAV passt Sicherheitsbestimmungen für Zahnradbahnen an

Zahnradbahnen sind wie Eisenbahnen generell ein sehr sicheres Verkehrsmittel. Bei der Geschwindigkeitsüberwachung fehlt indes bei älteren Fahrzeugen teilweise noch ein zuverlässiges, technisches Backup für den Fall, dass das Hauptsystem ausfällt. Das Bundesamt für Verkehr (BAV) hat deshalb die Vorschriften angepasst.

Die gesetzliche Verantwortung für den sicheren Betrieb der Zahnradbahnen liegt bei den Unternehmen. Ergänzend erlässt das BAV hoheitliche Vorschriften. Der sichere Betrieb der Zahnradbahnen wird unter anderem durch ein System zur Geschwindigkeitsüberwachung gewährleistet. Dieses ist insbesondere bei der Talfahrt zentral für die Sicherheit. Es verhindert, dass ein Zug zu schnell talwärts fährt, auch wenn der Lokführer irrtümlich schneller fährt als erlaubt.

Bei älteren Fahrzeugen fehlt teilweise ein zuverlässiges, technisches Backup für den Fall, dass das Hauptsystem zur Geschwindigkeitsüberwachung aussteigt. Das BAV ist aufgrund seiner Überwachungstätigkeit zum Schluss gekommen, dass hier eine Sicherheitslücke besteht: Wenn eine Zahnradbahn bei Defekt der Geschwindigkeitsüberwachung weiterfährt und der Lokführer bei der manuellen Kontrolle der Maximal-Geschwindigkeit einen Fehler macht, kann es zu Bremsversagen und Entgleisungen kommen.  

Neue Vorschriften

Das BAV hat deshalb beschlossen, die Vorschriften für Zahnradbahnen anzupassen – auf kurze Frist mittels einer Verfügung, auf lange Frist über die Anpassung der einschlägigen Regelwerke. Neu gilt unter anderem folgendes:

  • Wenn auf einer Zahnstangenstrecke die Geschwindigkeitsüberwachung oder eine andere Sicherheitseinrichtung ausfällt und eine Wiederinbetriebsetzung nach einem Stopp nicht möglich ist, darf der Lokführer die Fahrt nur noch mit der Hälfte der zulässigen Höchstgeschwindigkeit fortsetzen. Reisende sind beim nächstgelegenen geeigneten Ort zu evakuieren.
  • Bei Zahnradbahnen sind die Geschwindigkeitsüberwachung und die weiteren sicherheitsrelevanten Funktionen in einer Sicherheitsbaugruppe zu realisieren.
    Diese muss redundant ausgeführt werden. Für neue Fahrzeuge gilt die Redundanz-Vorgabe bereits ab Frühling 2023. Die sicherheitsrelevanten Funktionen bestehender Zahnradbahnfahrzeuge sind ab Inkrafttreten der neuen hoheitlichen Vorschriften per Mitte 2024 innerhalb von zwei Jahren redundant aus- oder nachzurüsten, sofern dies technisch möglich ist. 

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