Intervallplanung sowie Preise/Rabatte vom Bund mitfinanzierter KV-Umschlagsanlagen im Fokus der Railcom [aktualisiert]

Dieser Artikel wurde ursprünglich am 3. Mai 2022 veröffentlicht.

Die Kommission für den Eisenbahnverkehr Railcom setzt sich für eine diskriminierungsfreie Intervallplanung ein. Bei den vom Bund mitfinanzierten Umschlagsanlagen des kombinierten Verkehrs fokussiert sie auf faire Preise und Rabatte. Diese und weitere Themen erläutert die Railcom in ihrem am 3. Mai 2022 veröffentlichten Tätigkeitsbericht.

Intervallplanung

Die Planung von Zeitfenstern für Bauarbeiten an der Bahninfrastruktur (Intervallplanung) ist komplex: Einerseits muss für Bauarbeiten genügend Zeit eingeplant werden, damit diese effektiv ausgeführt werden und sich die Infrastruktur stets in einem guten Zustand befindet. Andererseits sollen die Bauarbeiten schnell und effizient erfolgen, damit der Bahnverkehr möglichst wenig beeinträchtigt wird.

Die Railcom ist als unabhängige Behördenkommission für die Überwachung des diskriminierungsfreien Zugangs zur Eisenbahninfrastruktur (Netzzugang) zuständig. Die Intervallplanung gehört als Teil der Kapazitätsplanung zum Netzzugang. Die Infrastrukturbetreiberinnen sind daher verpflichtet, die Planung der Intervalle respektive der Kapazitätseinschränkungen sowie die Festlegung der Ersatzmassnahmen nichtdiskriminierend vorzunehmen.

Im Rahmen eines Schwerpunktthemas analysierte die Railcom die angewendeten Prozesse und tauschte sich Ende November 2021 anlässlich ihrer Fachtagung mit der Branche dazu aus. Die Railcom setzt sich dafür ein, dass die Transportunternehmen bei der Intervallplanung rechtzeitig informiert, gleichberechtigt in die Erarbeitung ausgewogener Ersatzmassnahmen involviert und allfällige Konflikte in einem standardisierten Verfahren gelöst werden.

Preise und Rabatte von Umschlagsanlagen des kombinierten Verkehrs

Ein weiterer Aufsichtsschwerpunkt im Berichtsjahr waren die Preise und Rabatte in den vom Bund mitfinanzierten Umschlagsanlagen des kombinierten Verkehrs. Schweizweit hat der Bund aktuell rund 30 solche Anlagen mit Investitionsbeiträgen gefördert. Die Betreiber dieser Anlagen sind verpflichtet, auch Dritten den diskriminierungsfreien Zugang zu gewähren. Dies umfasst unter anderem die Gestaltung der Preise und Rabatte für Umschlags- und damit verbundene Nebenleistungen.

Die Railcom prüfte, ob die Anlagebetreiber die gesetzlichen Vorgaben einhalten. Gegen einen Anlagebetreiber eröffnete die Railcom im Juni 2021 eine Untersuchung von Amtes wegen, um vertiefter zu prüfen, ob der Betreiber mit seinen Preisen und Rabatten das Gebot der Nichtdiskriminierung einhält. Der Anlagebetreiber reichte beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der Railcom ein. Das Beschwerdeverfahren war am Ende des Berichtsjahres beim Bundesverwaltungsgericht noch hängig.


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Text-QuelleRailcom
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