BAV integriert Regeln für Trambetrieb in FDV

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VBZ Tram 2000 Be 46 2003 FB Be 44 52 Bahnhof Stadelhofen_TMZ
VBZ Tram 2000 Be 4/6 2003 [links] und Forchbahn Be 4/4 52 am Bahnhof Zürich Stadelhofen. / Quelle: TMZ

Das BAV hat die Fahrdienstvorschriften (FDV) aktualisiert. Weil der Bahn- und Trambetrieb zunehmend ineinander übergehen und Mischformen entstanden sind, werden die Vorschriften für Bahn und Tram im Rahmen der FDV aufeinander abgestimmt. Mit der Revision harmonisiert das BAV zudem Vorgaben im schweizerischen und europäischen Recht. Die revidierten FDV treten im Dezember 2025 in Kraft.

Die FDV enthalten die wichtigsten Regeln und Handlungsanweisungen für den operativen Bahnbetrieb in der Schweiz. Das BAV unterzieht das Regelwerk in der Regel alle vier Jahre eine Revision. Damit ist sichergestellt, dass es dem neusten Stand der Technik und den aktuellen Erkenntnissen aus Wissenschaft und Forschung entspricht. Die Weiterentwicklung der FDV erfolgt in Zusammenarbeit mit der Branche.

Im Jahr 2025 unterzieht das BAV die FDV einer Spezialrevision. Anlass dazu sind Änderungen im Regelwerk der EU für den operativen Eisenbahnbetrieb: Mit der Spezialrevision wird das BAV die FDV an die europäischen Regeln (Technische Spezifikationen für die Interoperabilität des Teilsystems «Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung»; TSI OPE) anpassen. Damit können Doppelspurigkeiten vermieden und die Konsistenz zwischen FDV und TSI OPE sichergestellt werden.

Mischformen zwischen Bahn und Tram

Anpassungen der FDV gibt es im Rahmen der Spezialrevision auch bei den Vorschriften für den Trambetrieb in der Schweiz. In Absprache mit der Branche hat das BAV entschieden, die Vorschriften für die Tramfahrten in die FDV aufzunehmen. Bisher waren die operativen Handlungsanweisungen für den Tramverkehr separat in den jeweiligen Betriebsvorschriften der Unternehmen verankert. In den vergangenen zwanzig Jahren sind die Grenzen zwischen Tram- und Bahnbetrieb jedoch zunehmend fliessend geworden, Mischformen sind entstanden: Auf durchgehenden Linien ist das gleiche Fahrzeug abschnittsweise als städtisches Tram im Strassenraum unterwegs und streckenweise als Überlandbahn auf separater Spur – und dies mit identischem Personal. Solche Formen haben sich zum Beispiel bei der Limmattalbahn und bei einzelnen Linien des RBS (Bernmobil), der Forchbahn (VBZ) oder auch der BLT etabliert.

Aufgrund dieser Veränderungen hat das BAV in Absprache mit der Branche entschieden, dass eine hoheitliche, harmonisierte Grundlage für die Betriebsprozesse auch für Tramfahrten zweckmässig ist. Das BAV hat darum in den FDV einen neuen «Teil-Geltungsbereich Tram» integriert.

Die revidierten FDV werden diesen Frühling veröffentlicht und per 14. Dezember 2025 in Kraft gesetzt. Die Unternehmen sind dafür verantwortlich, die für ihren Betrieb relevanten FDV mit ihren aktuellen Betriebsvorschriften und der aktuellen Situation abzugleichen. Bei Abweichungen zu den FDV müssen entweder der Betrieb bzw. die Betriebsvorschriften den FDV angepasst werden oder dem BAV sind Anträge für Abweichungen einzureichen.


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